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E-AUTO, HYBRID, VERBRENNER ALS DIENSTWAGEN.
DAS SOLLTEN SIE WISSEN.

Inhaltsverzeichnis

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Bitte beachten Sie: Für weitergehende Informationen und Fragen wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater oder Ihre Arbeitgeberin, Ihren Arbeitgeber. Als Automobilhändler dürfen keine Steuerberatungsleistungen erbringen. Es werden keine fahrzeugspezifischen Bescheinigungen für die Berechtigung zu Steuervergünstigungen erstellt.

Mit der steigenden Nachfrage nach Elektromobilität sind Elektro-Dienstwagen keine Seltenheit mehr. Aber was bedeutet das eigentlich für die NutzerInnen? Wie versteuert man sein Fahrzeug überhaupt? Und wer zahlt für den Strom, der zum Aufladen benötigt wird? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Ihren elektrisch betriebenen Dienstwagen.

E-Dienstwagen: Steuervorteile nutzen

Ebenso wie bei Verbrennern muss auch ein E-Dienstwagen versteuert werden. Aber: Mit der Wahl der umweltfreundlicheren Alternative gehen gleichzeitig Steuervergünstigungen einher. Doch wie viel Steuern müssen tatsächlich im Monat gezahlt werden?

Zunächst gilt es, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer zu ermitteln. 

Während die Bemessungsgrundlage (BMG) für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei einem Verbrenner 100 % des Bruttolistenpreises (BLP) beträgt, zahlen E-Auto-Fahrer deutlich weniger. 

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte 

Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fließen in die Berechnung des geldwerten Vorteils mit ein. Hierbei gilt für alle Fahrzeugarten: 

Geldwerter Vorteil = (0,03 % der BMG) x (Entfernung zw. Wohnung und Arbeit in km) 

Für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Dienstwagen bedeutet das: Dank der zuvor erwähnten niedrigeren Bemessungsgrundlage (1/4 bzw. 1/2 des BLP) muss auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit weniger versteuert werden als bei einem Verbrenner!

Übrigens: Bei Elektrofahrzeugen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028 angeschafft wurden, können als Absetzung für Abnutzung folgende Beiträge abgezogen werden: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweite und dritten Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. 


Beispielrechnung

So einfach lässt sich der Geldwerte Vorteil ermitteln.

Angenommen der BLP des E-Autos beträgt 50.777,30 €. Die Arbeitsstelle ist 20 km vom Wohnort entfernt.

Elektroauto

Bruttolistenpreis des Dienstwagens:

50.777,30 €

Auf volle 100 € gerundet:

5.700,00 €

BMG = 25 % des BLP:

12.694,25 €

Geldwerter Vorteil Privatnutzung:

1% der BMG = 126,94 €

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:

0,03% der BMG x 20 km
3,808 €/km x 20 km = 76,17 €

Zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt:

126,94 € + 76,17 € = 203,11 €

Plug-in-Hybrid

Bruttolistenpreis des Dienstwagens:

50.777,30 €

Auf volle 100 € gerundet:

5.700,00 €

BMG = 25 % des BLP:

25.388,65 €

Geldwerter Vorteil Privatnutzung:

1% der BMG = 253,89 €

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:

0,03% der BMG x 20 km
7,62 €/km x 20 km = 152,33 €

Zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt:

253,89 € + 152,33 € = 406,22 €

Verbrenner

Bruttolistenpreis des Dienstwagens:

50.777,30 €

Auf volle 100 € gerundet:

5.700,00 €

BMG = 25 % des BLP:

12.694,25

Geldwerter Vorteil Privatnutzung:

1% der BMG = 507,77 €

Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte:

0,03% der BMG x 20 km
15,23 €/km x 20 km = 304,66 €

Zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt:

507,77€ + 304,66 € = 812,43 €

Bitte beachten Sie, dass wir keine steuerliche Beratung durchführen – bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Abrechnung mit dem Arbeitgeber

Wer seinen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen privat nutzen möchte, kann das Fahrzeug bequem zu Hause laden. Das spart zwar Zeit und Aufwand, schlägt sich allerdings auch in der privaten Stromrechnung nieder. Aber keine Sorge: Arbeitnehmer bleiben nicht auf den Kosten sitzen, sondern haben verschiedene Möglichkeiten, um die Stromkosten mit ihrem Arbeitgeber abzurechnen.

1. Option: Monatliche Pauschale

Eine gute Lösung ist beispielsweise eine monatliche Pauschale. Hier wird nicht die genaue Strommenge dokumentiert, da vom Gesetzgeber keine Einzelnachweise verlangt werden. Der mögliche Höchstbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jeden Monat zahlt, hängt vom Fahrzeugtyp ab sowie davon, ob kostenfreie oder verbilligte Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz vorhanden sind. Auch eine Ladekarte zählt als eine solche Lademöglichkeit. Kommt der Arbeitnehmer selbst für die Kosten auf, kann sich alternativ auch der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs reduzieren.

2. Option: Wallbox mit integriertem Energiezähler

Kommt eine monatliche Pauschale nicht infrage, kann der geladene Strom kilowattstundengenau abgerechnet werden. Hierfür benötigt der Arbeitnehmer eine private Wallbox mit integriertem Stromzähler. Die Zahlung vom Arbeitgeber gilt als steuerfreier Auslagenersatz. Sofern der Arbeitgeber nicht auf eichrechtskonformes Laden besteht, genügt ein MID-zertifizierter Zähler. Gibt es keinerlei Vorgaben, reicht ein einfacher digitaler Zähler. Meist ist ein Internetanschluss erforderlich, um den Zählerstand abzurufen. Auch die Art der Datenübermittlung an den Arbeitgeber spielt bei der Wahl der Wallbox eine wichtige Rolle. 

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Manuelle Übermittlung: Eine Möglichkeit ist, den Stromverbrauch der Wallbox manuell abzulesen und dem Arbeitgeber mitzuteilen, beispielsweise per E-Mail. Hierbei müssen keine weiteren Anforderungen an die Wallbox gestellt werden. 
  • Automatische Übermittlung: Manche Wallboxen lassen sich direkt an das Abrechnungs-Backend des Arbeitgebers anschließen. Diese Ladestationen müssen unbedingt internet- bzw. mobilfunkfähig und mit dem aktuellen OCPP (ein Standard für die Kommunikation zwischen Wallboxen und Managementsystemen) ausgestattet sein.

3. Option: Separater Energiezähler

Eine weitere Möglichkeit ist die Installation eines separaten Energiezählers. Über diesen kann der getankte Strom unabhängig vom Hausverbrauch gemessen werden. Zwar fallen hierbei für die Anschaffung des Geräts und die Installation Zusatzkosten an, allerdings muss die Wallbox selbst keine besonderen Anforderungen erfüllen.

Hintergrundwissen: Arten von Zähler

Mess- und eichrechtskonforme Zähler 

Das Mess- und Eichrecht gilt für die verschiedensten Arten von Messgeräten wie etwa Waagen, Wasserzähler oder eben auch Ladestationen. Die Eichrechtskonformität wird dabei durch eine Eichung festgestellt. Im Bereich Elektromobilität sorgt das Mess- und Eichrecht für eine einheitliche Abrechnung und ermöglicht zudem, dass die Messdaten und die Abrechnung abgespeichert und geprüft werden können. 

MID-zertifizierte Zähler 

MID bezeichnet die europäische Messgeräterichtlinie “Measuring Instruments Directive”. Sie beschreibt Anforderungen für bestimmte Arten von Messgeräten. Mit Erfüllung sämtlicher Anforderungen und einer entsprechenden Konformitätserklärung bedarf es keiner Ersteichung. Damit dürfen MID-konforme Zähler in vielen Fällen auch zur Abrechnung eingesetzt werden. 

Aber: Für öffentliche Ladestationen sollte unbedingt ein mess- und eichrechtskonformer Zähler verwendet werden. 

Einfacher Zähler

Diese Art der Messung erfüllt keinerlei rechtliche Ansprüche. Sie wird vor allem zum Monitoring für den Eigengebrauch eingesetzt.

Charge myHyundai

Hyundai setzt auf erneuerbare Energien. Dank der Green Charging Option des Serviceproviders Digital Charging Solutions (DCS) stellt Hyundai sicher, dass ab sofort an allen europaweiten öffentlichen Ladestationen für jede kWh geladener Strom die entsprechende Menge an Ökostrom ins Netz eingespeist wird.

„Blauer Mercedes-Benz Vito auf einem Dachparkplatz mit Blick auf die Stadt bei Sonnenuntergang.“
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